Satzung
der
SG Grün-Weiß Baumschulenweg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Die im Jahre 1945 gegründete Sportgemeinschaft führt den Namen Sportgemeinschaft Grün-Weiß Berlin Baumschulenweg. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

2.
Der Verein ist mit seinen Abteilungen Mitglied in Fachverbänden und im Landessportbund Berlin.

3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1.
der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, durch Ausübung des Fußball-, Handball-, Kegel- und Schachsports. Die Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.

2.
Die Organe des Vereins gemäß § 9 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Angehörige aller Völker und Rassen haben gleiche Rechte. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung

Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten in eigener Regie. Die Kontrolle erfolgt durch den Vorstand und dessen beauftragte Personen. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen der Satzung entsprechend.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1.
den erwachsenen Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen,
b) passiven Mitgliedern, die dem Verein in anderer Weise verbunden sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins können Erwachsene, Jugendliche und Kinder beiderlei Geschlechts werden.

2.
Der Bewerber hat seine Aufnahme schriftlich zu beantragen und eigenhändig zu unterschreiben. bei Kindern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Abteilung. Dem Bewerber ist die Entscheidung auf seinem Aufnahmeantrag - auch bei Ablehnung- ohne Angabe von Gründen bekannt zugeben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

3.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

4.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. gegen die Entscheidung ist Berufung an den Beschwerdeausschuss innerhalb von 3 nach 4 Wochen, nach Absendung der Entscheidung, zulässig. Erforderlichenfalls trifft die Mitgliederversammlung eine entgültige Entscheidung.

5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Die Mitglieder haben das Recht, Hilfe und Unterstützung durch die SG Grün-Weiß entsprechend der Satzung und der gegebenen Möglichkeiten, in Anspruch zu nehmen. Jeder hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen; sowie Anträge zu stellen.

2.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins, die zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichten, zu verhalten.

3.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen ohne Aufforderung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und die Kassierung vereinbaren die Mitgliederversammlungen der Abteilungen unter Bekanntgabe an den Vorstand.

§ 8 Maßnahmen

1.
Gegen Mitglieder, die sich nicht entsprechend der Satzung und Ordnungen des Vereins verhalten haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen ausgesprochen werden;
a) der Verweis
b) das befristete Verbot am Sportbetrieb
c) der Ausschluss.

2.
Der Bescheid über die Maßreglung ist schriftlich zustellen. dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss anzurufen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss.

§ 10 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die wichtigste Tagung der Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für die
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) Entgegennahme der Berichte der Kassenführer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Bestätigung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden entscheid des Vorstandes nach §5 Abs. 2 und §6 Abs. 3
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §6 Abs. 5
k) Erkennung von Ehrenmitgliedern nach § 13
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins.

2.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. die Hauptversammlung wird im ersten Quartal alle 2 Jahre durchgeführt. Die Tagungen der Mitgliederversammlungen, wie auch die Hauptversammlung, sind als Delegiertenkonferenzen durchzuführen. die Delegiertenkonferenzen setzen sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und je einem Delegierten für zehn Mitglieder einer Abteilung zusammen. Die Delegierten sind in Mitgliederkonferenzen der Abteilungen mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder und Ehrenmitglieder zu wählen.

3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat mit schriftlicher fixierter Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder beantragen .

4.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Tagung muss eine Frist von mindestens 2 und höchstens 6 Wochen liegen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird.

6.
Anträge können gestellt werden
a) von jedem erwachsenen Mitglied gemäß §4 Abs. 1
b) vom Vorstand

7.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Tagung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

8.
Über andere Anträge kann in der Tagung der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 tage vor der Tagung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge können von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bestätigt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind ausgeschlossen.

9.
Über die Tagungen der Mitgliederversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.
Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2.
das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Tagungen der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 12 Der Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus dem
a) ersten Vorsitzenden
b) zweiten Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Sportwart/Jugendart
e) Geschäftsführer
f) Schriftführer

2.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen und Weisungen erlassen.

3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

4.
Der erste Vorsitzende leitet in der Regel die Tagungen der Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5.
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

§ 13 Ehrenmitglieder

1.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und der Abteilungen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden in der Mitgliederversammlung zustimmen.

2.
Ehrenmitglieder müssen einer Abteilung ihrer Wahl angehören und habeb in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 14 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei wahlberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Die vorgetragenen Beschwerden sind umgehend zu behandeln und zu entscheiden.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von Ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

§ 16 Auflösung

1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß §2, fällt das vermögen des Vereins, soweit es Anspruch aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Ausgehend von der Satzung vom .......................... ist diese in der vorliegenden Form am ...................... von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.