Satzung
der
SG Grün-Weiß Baumschulenweg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Die im Jahre 1945 gegründete Sportgemeinschaft führt den Namen
Sportgemeinschaft Grün-Weiß Berlin Baumschulenweg. Der Verein hat seinen
Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg eingetragen.
2.
Der Verein ist mit seinen Abteilungen Mitglied in Fachverbänden und im
Landessportbund Berlin.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1.
der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung, durch Ausübung des Fußball-, Handball-, Kegel- und
Schachsports. Die Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen
wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.
2.
Die Organe des Vereins gemäß § 9 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
3.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Angehörige aller Völker
und Rassen haben gleiche Rechte. Er vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten in eigener Regie. Die Kontrolle erfolgt durch den Vorstand und dessen beauftragte Personen. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen der Satzung entsprechend.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1.
den erwachsenen Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen,
b) passiven Mitgliedern, die dem Verein in anderer Weise verbunden sind.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins können Erwachsene, Jugendliche und Kinder beiderlei
Geschlechts werden.
2.
Der Bewerber hat seine Aufnahme schriftlich zu beantragen und eigenhändig
zu unterschreiben. bei Kindern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Abteilung.
Dem Bewerber ist die Entscheidung auf seinem Aufnahmeantrag - auch bei
Ablehnung- ohne Angabe von Gründen bekannt zugeben.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
3.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halben
Jahresbeitrag trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens.
4.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. gegen die
Entscheidung ist Berufung an den Beschwerdeausschuss innerhalb von 3 nach
4 Wochen, nach Absendung der Entscheidung, zulässig. Erforderlichenfalls
trifft die Mitgliederversammlung eine entgültige Entscheidung.
5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens
bestehen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben das Recht, Hilfe und Unterstützung durch die SG
Grün-Weiß entsprechend der Satzung und der gegebenen Möglichkeiten, in
Anspruch zu nehmen. Jeder hat das Recht, an Versammlungen und
Veranstaltungen teilzunehmen; sowie Anträge zu stellen.
2.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins, die zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichten, zu verhalten.
3.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen ohne Aufforderung
verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und die Kassierung vereinbaren die
Mitgliederversammlungen der Abteilungen unter Bekanntgabe an den Vorstand.
§ 8 Maßnahmen
1.
Gegen Mitglieder, die sich nicht entsprechend der Satzung und Ordnungen
des Vereins verhalten haben, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßnahmen ausgesprochen werden;
a) der Verweis
b) das befristete Verbot am Sportbetrieb
c) der Ausschluss.
2.
Der Bescheid über die Maßreglung ist schriftlich zustellen. dem
betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den
Beschwerdeausschuss anzurufen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss.
§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die
wichtigste Tagung der Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für die
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) Entgegennahme der Berichte der Kassenführer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Bestätigung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden entscheid des
Vorstandes nach §5 Abs. 2 und §6 Abs. 3
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §6 Abs. 5
k) Erkennung von Ehrenmitgliedern nach § 13
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. die
Hauptversammlung wird im ersten Quartal alle 2 Jahre durchgeführt. Die
Tagungen der Mitgliederversammlungen, wie auch die Hauptversammlung, sind
als Delegiertenkonferenzen durchzuführen. die Delegiertenkonferenzen
setzen sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und je einem Delegierten
für zehn Mitglieder einer Abteilung zusammen. Die Delegierten sind in
Mitgliederkonferenzen der Abteilungen mit einfacher Mehrheit durch die
Mitglieder und Ehrenmitglieder zu wählen.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
einem Monat mit schriftlicher fixierter Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder beantragen .
4.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mittels schriftlicher
Einladung. Für den Nachweis der Frist und ordnungsgemäßen Einladung
reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Tagung muss eine Frist von mindestens 2 und
höchstens 6 Wochen liegen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe
der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Delegierten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen,
wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird.
6.
Anträge können gestellt werden
a) von jedem erwachsenen Mitglied gemäß §4 Abs. 1
b) vom Vorstand
7.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Tagung der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein.
8.
Über andere Anträge kann in der Tagung der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 tage vor der Tagung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später
eingehende Anträge können von der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bestätigt wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
sind ausgeschlossen.
9.
Über die Tagungen der Mitgliederversammlung sind Ergebnisprotokolle zu
fertigen, die von Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen sind.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
2.
das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Tagungen der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 12 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem
a) ersten Vorsitzenden
b) zweiten Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Sportwart/Jugendart
e) Geschäftsführer
f) Schriftführer
2.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des zweiten
Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen und Weisungen erlassen.
3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei
vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
4.
Der erste Vorsitzende leitet in der Regel die Tagungen der
Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der
Leitung beauftragen.
5.
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur
Neuwahl im Amt.
§ 13 Ehrenmitglieder
1.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes und der Abteilungen zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit,
wenn 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden in der Mitgliederversammlung
zustimmen.
2.
Ehrenmitglieder müssen einer Abteilung ihrer Wahl angehören und habeb in
der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 14 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei wahlberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Die vorgetragenen Beschwerden sind umgehend zu behandeln und zu entscheiden.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von Ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.
§ 16 Auflösung
1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders
einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß §2, fällt das
vermögen des Vereins, soweit es Anspruch aus Darlehensverträgen der
Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund e.V. zu, der es unmittelbar
und ausschließlich für die im § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden
hat.
§ 17 Inkrafttreten
Ausgehend von der Satzung vom .......................... ist diese in der vorliegenden Form am ...................... von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.